1.1 Die Einheitsbedingungen gelten ausschließlich zwischen Kaufleuten.1.2 Es gelten die Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie in ihrer jeweils neuesten Fassung, sofern sie nicht von unseren nachfolgenden VLZ abweichen.
1.3 Abweichungen von den VLZ sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2.1 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus geschlossenen Verträgen ist Münster.2.2 Sofern der Käufer Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland (mehr) hat, ist Münster ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
2.3 Für diese VLZ und unsere gesamten Rechtsbeziehungen zum Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.4 Sollte eine Bestimmung in diesen VLZ oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
2.5 Erklärungsfristen sind nur eingehalten, wenn uns die Erklärung innerhalb der Frist zugegangen ist.